Lehrlingsmediation

Im Juli 2008 wurde für die außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres die Mediation eingeführt. Das Gesetz verpflichtet die Lehrberechtigten – vor der beabsichtigten Kündigung - gemeinsam mit dem Lehrling an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und den Konflikt zu bereinigen, also eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die für beide Seiten zufriedenstellend ist. Das kann sowohl die Auflösung, als auch die Fortsetzung bedeuten. Jedenfalls ist es für den Lehrberechtigten und für den Lehrling eine Chance, bisherige Investitionen in Wissen und Zeit zu erhalten oder aus einem Vertrag vorzeitig auszusteigen und Verluste zu minimieren.

Nur beim Bundesministerium für Justiz eingetragene Mediatoren dürfen diese Dienstleistung erbringen. Sie unterliegen dem Zivilrechtsmediationsgesetz und damit der Verschwiegenheitspflicht und der Allparteilichkeit. Abgesehen davon sind fachspezifische Kompetenzen und eine sichere Kenntnis der Rechtsgrundlage unerlässlich.